.EU-Domains: Rechte und Nachweise in der Sunrise-2

Die zweite Runde privilegierter Registrierungen hat am 7. Februar 2006 begonnen.

Die zweite Runde privilegierter Registrierungen hat am 7. Februar 2006 begonnen. Zur Teilnahme berechtigt sind Inhaber sog. früherer Rechte. In Deutschland sind dies insbesondere:

Unternehmensnamen, Geschäftsbezeichnungen oder Handelsnamen („company names“, „business identifiers“, „trade names“).

Andere Rechte, wie z.B. der Familienname („family name“) · Nicht eingetragene Marken („unregistered trademarks“) · Charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke („distinctive titles of protected literay and artistic works“).

Wichtiger Bestandteil der Nachweisunterlagen ist das Deckblatt, das über einen Link aufgerufen werden kann, den EURid per E-Mail an den Domain-Inhaber verschickt. Falls der Kunde das EURid-Mail nicht bekommen hat, können Sie über das DomainBestellsystem Link und Auftragscode abfragen (unter „Ausführbare Aktionen“).

Wenn der Name des Antragstellers nicht übereinstimmt mit dem Inhaber des Recht, dann ist zusätzlich zu den nachfolgend genannten Nachweisen eine Erklärung zur Übertragung des Rechts erforderlich (siehe Abschnitt 20 der Sunrise-Regeln*):

– Übertragung des Rechts:
www.eurid.eu/en/shared/documents/annex-3/annex3_de.pdf

– Lizenzerklärung:
www.eurid.eu/en/shared/documents/file_folder.2005-11-09.8013602847/annex2_de.rtf

Unternehmensnamen:

Nachweis: Auszug aus dem betreffenden Firmen- oder Handelsregister oder ein Zertifikat der Gesellschaftsgründung, bzw. Kopie deren öffentlicher Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder eine gezeichnete Bekanntmachung aus einem offiziellen Firmen- oder Handelsregister, einer zuständigen öffentlichen Behörde oder eines Notars (Nachweis laut Abschnitt 16(4) der Sunrise-Regeln*).

Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen:

Nachweis: Auszug aus dem Handelsregister (www.handelsregister.de) mit Angabe des Registrierungsdatums und Nachweis der öffentlichen Benutzung des Handelsnamens / der Geschäftsbezeichnung vor dem Zeitpunkt des Antrags (z.B. Nachweis von Umsätzen, Kopien von Werbematerial, Rechnungen in denen der Name verwendet wird, etc.) Wenn eine Registrierung in einem amtlichen Register nicht möglich ist, dann ist als Nachweis zu erbringen: Eine Kopie eines Gerichtsurteils eines zuständigen Gerichts aus einem der EU-Mitgliedsstaaten, das dem Antragsteller den Schutz des vollständigen beantragten Namens zuspricht oder eine eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters zusammen mit Nachweisen, die die Erklärung belegen (Nachweis laut Abschnitt 16(5) der Sunrise-Regeln*).

Familienname:

Nachweis: Eine eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters, aus der hervorgeht, dass der Familienname durch Gesetz geschützt ist zusammen mit dem Verweis auf die betreffenden gesetzlichen Regelungen sowie den Bedingungen unter denen der Schutz wirksam ist.

Die bloße Vorlage einer Ausweiskopie genügt nicht als Nachweis. Die Vergabestelle EURid hat weiterhin „signalisiert“, dass der Anspruch auf den bloßen „Familiennamen“ nur in besonderen (Einzel-)Fällen anerkannt wird.

Daher sei der Anspruch auf Grund des geschäftlich genutzten Familiennamens (Unternehmensnamen) in jedem Fall bevorzugt zu nutzen (siehe Abschnitt 17(1) der Sunrise-Regeln*). Weitere Hinweise finden Sie auch unter dem nachfolgenden Punkt „.EU: Legal-Services“

Nicht eingetragene Marken:

Nachweis: Eine eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters zusammen mit Nachweisen, die den Antrag belegen sowie ein Bericht eines Branchenverbands (Studie) zum Bekanntheitsgrad des Namens. Oder die Kopie eines Gerichtsurteils eines zuständigen Gerichts aus einem der EU-Mitgliedsstaaten, das dem Antragsteller den Schutz des vollständigen beantragten Namens zuspricht (Nachweis laut Abschnitt 15 der Sunrise-Regeln*).

Charakteristische Titel:

Als Nachweis ist eine Kopie des Teils des Werks einzureichen, aus dem der Titel hervorgeht, zusammen mit einer Kurzbeschreibung des Werkes, dessen Inhalts oder eine Foto des Werkes und eine eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung die Rechte an besagtem Titel innehat, dass das betreffende Werk rechtmäßig veröffentlich wurde, und das der Titel unterscheidbar ist (Nachweis laut Abschnitt 18(2) der Sunrise-Regeln*

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*Sunrise-Regeln unter
www.eurid.eu/en/shared/documents/file_folder.2005-10-21.0681079212/sunrise_rules_de.pdf
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.EU: Legal- und Handling-Services für Sunrise-2

Grundsätzlich muss der Antragsteller in der Sunrise-Phase-2 nachweisen, dass er das geltend gemachte Recht am Domain-Namen besitzt. Oft ist hierzu eine eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwaltes erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Bewerber bestehende nationale Rechte für sich geltend machen kann.

Unser Technologiepartner verweist in diesem Zusammenhang gerne auf die Kanzlei Finck – Althaus – Sigl & Partner, die die erforderlichen eidesstattlichen Erklärungen für die jeweiligen „früheren Rechte“ ausstellen kann. Über die eidesstattliche Erklärungen hinaus (Legal Services) bietet die Kanzlei auch die Überprüfung der Anträge auf Formfehler an und übernimmt auf Wunsch als Handling-Agent die Einreichung der Unterlagen an die Validierungsstelle (Handling Services).
Weitere Informationen finden Sie unter www.handling-agent.de .
ebiz-webhosting hat mit dieser Kanzlei noch nicht zusammengearbeitet und kann daher auch keine Aussagen über die Qualität der Beratungsleistung und Ausführung machen.